BY ORDER OF THE COMMANDER
UNITED STATES AIR FORCES IN
EUROPE – AIR FORCE AFRICA
UNITED STATES AIR FORCES IN
EUROPE – AIR FORCE AFRICA
INSTRUCTION 36-129G
24 SEPTEMBER 2019
Personnel
EINHEITLICHE ARBEITSKLEIDUNG
FÜR NICHT-AMERIKANISCHE
ARBEITNEHMER, DEUTSCHLAND
COMPLIANCE WITH THIS PUBLICATION IS MANDATORY
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RELEASABILITY: There are no releasability restrictions on this publication.
OPR: HQ USAFE-AFAFRICA/A1KC
Supersedes: USAFEI 36-729G,
19 April 2016
Certified by: HQ USAFE-
AFAFRICA/A1K
(Mr. Steve J. Reichert)
Pages: 20
Diese Dienstvorschrift implementiert die Luftstreitkräfte-Grundsatzanweisung (AFPD) 36-1,
Zivilpersonalführung und -verwaltung Sie legt die Standards und Bedingungen fest für die
Ausgabe Einheitlicher Arbeitskleidung (EAK) an nicht-amerikanische Arbeitnehmer, die aus
Mitteln des Regierungshaushalts bezahlt und durch ein Zivilpersonalbüro der US Luftstreitkräfte
in Europa – US Luftstreitkräfte Afrika in Deutschland verwaltet werden. Sie gilt nicht für
Einheiten der Nationalgarde (ANG) oder der Reserve der Luftstreitkräfte (AFRC). Ergänzungen
oder Änderungen dieser Publikation durch nachgeordnete Dienststellen sind nicht gestattet.
Änderungsempfehlungen und Fragen zu dieser Publikation sind mit dem Formblatt AF Form
847, Recommendation for Change of Publication, über den Dienstweg bei der
hauptverantortlichen Dienststelle (Office of Primary Responsibility – OPR) einzureichen.
Gemäß der Luftstreitkräfte -Dienstvorschrift (AFI) 33-360 ist nach jeder Maßgabe für die
Geschwader bzw. Einheiten die Hierarchieebene angegeben, auf der Ausnahmen zu den
Bestimmungen dieser Vorschrift genehmigt werden dürfen (Tiers: T-0, T-1, T-2, T-3). Anträge
auf Ausnahmegenehmigungen sind über den Dienstweg bei der Dienststelle mit
Genehmigungsbefugnis auf der entsprechenden Stufe vorzulegen. Für Angelegenheiten, die
nicht der abgestuften Genehmigungsbefugnis unterliegen, sind die Anträge bei der für diese
Publikation hauptverantwortlichen Dienststelle vorzulegen. Es ist sicherzustellen, dass alle
Akten, die auf Grund der in dieser Vorschrift beschriebenen Verfahren angelegt werden, gemäß
Luftstreitkräfte -Handbuch (AFMAN) 33-363, Management of Records, verwahrt und gemäß des