BY ORDER OF THE COMMANDER
UNITED STATES AIR FORCES IN EUROPE
(USAFE)
UNITED STATES AIR FORCES IN EUROPE
INSTRUCTION 36-702(G)
11 AUGUST 2006
Certified Current on 11 February 2016
Personnel
CONDUCT AND DISCIPLINE NON-US
CITIZEN EMPLOYEES, GERMANY
COMPLIANCE WITH THIS PUBLICATION IS MANDATORY
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RELEASABILITY: There are no releasability restrictions on this publication.
OPR: HQ USAFE/A1CP Certified by: HQ USAFE/A1
(Mr John W. Steenbock)
Supersedes USAFEI36-702G, 7 November 1995 Pages: 19
Diese Dienstvorschrift setzt AFPD 36-7, Employee and Labor-Management Relations, 11 Januar 1994,
um. Sie enthält Grundsätze und allgemeine Regeln hinsichtlich des Verhaltens von Arbeitnehmern in
Einrichtungen der United States (U.S.) Luftstreitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland, und erläutert
die bei der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Durchführung korrigierender bzw. disziplinarischer
Maßnahmen zu beachtenden Verfahrensvorschriften. Sie gilt für alle nicht-amerikanischen Zivil-bes-
chäftigten der U.S. Streitkräfte und Einrichtungen des U.S. Verteidigungsministeriums, die von einem
Zivilpersonalbüro (CPF) der U.S. Luftwaffe verwaltet und deren Beschäftigungsbedingungen durch den
Tarifvertrag (TVAL II) oder einen daran angelehnten Einzelarbeitsvertrag geregelt werden. Sie gilt nicht
für die Air National Guard (ANG) oder Air Force Reserve Command (AFRC). Stellen Sie sicher das alle
Unterlagen, welche Anhand dieser Dienstvorschrift erstellt werden, im Einklang mit der Dienstvorschrift
AFMAN 37-123, Management of Records aufbewahrt, und im Einklang mit der Air Force Records Dis-
position Schedule (RDS), nachzulesen unter https://afrims.amc.af.mil
. vernichtet werden.
ZUSAMMENFASSUNG DER ÄNDERUNGEN/NEUREGELUNGEN
Dieses Dokument wurde substantiellen Änderungen unterzogen und muß daher komplett gelesen
werden. Streicht alte, benennt neue und/oder aktualisiert bestehende Verweise (Ziffer 2.4.; 3.3.1.; 4.1.;
5.2.1.4.; 6.1.1.; 8.1.; 8.2.; 9.2.1.; A3.1.8.; Anhang 4, Abschnitt 4.; Anhang 5, Abschnitt 4.; Anhang
6, Abschnitt 3.; Anhang 8, Abschnitt 2.); aktualisiert die Daten in Anhang 4; ersetzt „Aushänge“ durch
„elektronische Mitteilungen“ in Ziffer 3.2.5.; streicht „Abschnitt B7“ in Ziffer 5.1. sowie „mit PTI 920“ in
Ziffer 7.4.2.; ändert die Bürobezeichnung für Zivilpersonalbüro im Englischen von „CPO“ zu „CPF“;
ändert die Bürokürzel von „DPCI“ zu „A1CP“ und von „DPCI“ zu „A1C“ auf Seite 1, um die neue
„A-Staff“-Bezeichnung des Hauptquartieres der U.S. Luftstreitkräfte in Europa widerzuspiegeln; bein-
haltet einige redaktionelle Änderungen.